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   BGH, 21.03.1952 - 2 StR 24/52   

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https://dejure.org/1952,3038
BGH, 21.03.1952 - 2 StR 24/52 (https://dejure.org/1952,3038)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1952 - 2 StR 24/52 (https://dejure.org/1952,3038)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1952 - 2 StR 24/52 (https://dejure.org/1952,3038)
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  • BGH, 07.12.1951 - 2 StR 517/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.03.1952 - 2 StR 24/52
    Es genügt hierbei, dass er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder selbst hat oder bewusst bei dem Verführer hervorrufen will (BGH 2 StR 358/51 Urteil vom 26. Juli 1951 und 2 StR 517/51 Urteil vom 7. Dezember 1951, beide Entscheidungen zum Abdruck bestimmt).
  • RG, 02.04.1936 - 3 D 155/36

    1. Was ist in § 175 a Nr. 3 StGB. unter "Verführung" zu verstehen? Welche

    Auszug aus BGH, 21.03.1952 - 2 StR 24/52
    Eine Verführung scheidet aus, wenn der Kinderjährige ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht bereit ist und sich hierzu ohne weiteres preisgibt (RGSt 70, 199; 71, 111).
  • BGH, 26.07.1951 - 2 StR 358/51
    Auszug aus BGH, 21.03.1952 - 2 StR 24/52
    Es genügt hierbei, dass er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder selbst hat oder bewusst bei dem Verführer hervorrufen will (BGH 2 StR 358/51 Urteil vom 26. Juli 1951 und 2 StR 517/51 Urteil vom 7. Dezember 1951, beide Entscheidungen zum Abdruck bestimmt).
  • RG, 15.03.1937 - 5 D 152/37

    Das Verbrechen gegen den § 175 a Nr. 3 StGB. kann gegen denselben Minderjährigen

    Auszug aus BGH, 21.03.1952 - 2 StR 24/52
    Eine Verführung scheidet aus, wenn der Kinderjährige ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht bereit ist und sich hierzu ohne weiteres preisgibt (RGSt 70, 199; 71, 111).
  • RG, 17.11.1925 - I 495/25

    1. Bedarf es in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgerichte des Hinweises auf

    Auszug aus BGH, 21.03.1952 - 2 StR 24/52
    Der angeführte Strafzumessungsgrund kann daher im Einzelfall kein Merkmal sein, das eine Erhöhung der Strafe rechtfertigen könnte (RGSt 59, 423, 426).
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